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Art. 11 · Autoein- und Abstellplätze (§ 42 KBV)

BZO Bau- und Zonenreglement Haegendorf · S. 5 · Original-PDF

Für die Errichtung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge gelten die Bestimmungen von§ 42 KBV. Das Angebot an Abstellplätzen hat sich nach§ 42 Abs. 3 zu richten. Das Leisten einer Ersatzabgabe bei zu geringem Angebot an Abstellplätzen ist möglich und richtet sich nach dem Erschliessungsbeitragsreglement Art. 6 der Gemeinde. Die Grösse der Abstellplätze hat sich nach den einschlägigen VSS-Normen zu richten. 2

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.