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Art. 42 · Nutzweise und Massvorschriften

BZO der Gemeinde Greifensee · S. 13 · Original-PDF

1Es sind nachfolgende Abstellplätze für Personenwagen (PP) erforderlich und zulässig: Nutzungsart für Bewohner oder für Besucher und

Arbeitsplätze (A) Kunden Wohnungen und Reihen- 1.25 PP/Wohnung

1PP/4 Wohnungen einfamilienhäuser Einfamilienhäuser

2PP

1PP Restaurants

1PP/40 Sitzplätze

1PP/6 Sitzplätze Dienstleistungsbetriebe

1PP/80 m2,

1PP/100 m2 Fahrzeugabstellplätze

min. 0.5 PP/A Gewerbebetriebe

1PP/150 m2,

1PP/500m2

min. 0.5 PP/A Bruchteile über 0.5 sind aufzurunden.

2Massgebend sind die zum Wohnen und Arbeiten nutzbaren Flächen inklusive zugehörigen Erschliessungsflächen in Voll-, Unter- und Dachgeschossen pro Gebäude bzw. pro Überbauung.

3Für andere Nutzweisen wird die erforderliche Zahl der Fahrzeugabstellplätze basierend auf den jeweils gültigen VSS-Normen festgelegt. 13

4Bei Mehrfamilienhäusern sind die Besucherparkplätze zu bezeichnen.

5Garagenvorplätze sind an die Parkplatzzahl anrechenbar, sofern sie nicht von Dritten als Fahrbahn oder Manövrierfläche benötigt werden.

6In der Gewerbezone reduziert sich die Zahl der erforderlichen Abstellplätze infolge der guten öffentlichen Verkehrserschliessung um einen Viertel.

7Führt die berechnete Anzahl Abstellplätze zu offensichtlich nicht den Bedürf­ nissen entsprechenden Verhältnissen oder bestehen überwiegende öffentliche Interessen, kann von der vorgeschriebenen Anzahl abgewichen werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.