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Art. 30 · Nutzweise

BZO der Gemeinde Greifensee · S. 10 · Original-PDF

Zwischen Kreuzfirstbaukörpern sind mindestens 7 m Abstand einzuhalten. Sie dürfen insgesamt nicht breiter als die Hälfte der zugehörigen Fassadenlänge sein. Kreuzfirstbaukörper

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.