Art. 27 · Messweise des Grenzabstandes
BZO der Gemeinde Greifensee · S. 9 · Original-PDF
1Der kleine Grenzabstand ist bei Fassaden von mehr als 12 m Länge und der grosse Grenzabstand bei Fassaden von mehr als 18 m Länge um einen Fünftel der Mehrlänge, jedoch um höchstens 5 m heraufzusetzen. Mehrlängenzuschlag
2Bei benachbarten Hauptgebäuden, deren Gebäudeabstand kleiner ist als 7 m, müssen die für den Mehrlängenzuschlag massgebenden Fassadenlängen zu sammengerechnet werden.
3Die Grenzabstände dürfen unter Vorbehalt des kantonalrechtlichen Mindestabstandes je weggelassenes Vollgeschoss um 1 m herabgesetzt werden. Herabgesetzter Grenzabstand 9
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