Art. 16 · Dachgestaltung
BZO der Gemeinde Greifensee · S. 7 · Original-PDF
1Hauptgebäude haben allseitig vorspringende Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von 35 – 40° aufzuweisen. Die Dächer sind mit Tonziegeln einzudecken. Dachgestaltung
2Dachrandabschlüsse sind in der herkömmlichen Art auszubilden.
3Dachaufbauten sind als Giebellukarnen, Ochsenaugen und Schleppgauben zulässig. Sie sind auf das erste Dachgeschoss zu beschränken und haben sich bezüglich Proportionen und Materialwahl gut in die Dachlandschaft einzupas sen. Sie dürfen insgesamt nicht länger als ein Viertel der betreffenden Fassa denlänge sein.
4Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Einzelne in der Dachfläche liegende Fenster von max. 0.5 m2 Lichtfläche sind zulässig, sofern sie sich auf das erste Dachgeschoss beschränken und sich gut in die Dachfläche eingliedern.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.