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Art. 34 · Ortsbild-
BZO Gossau · S. 17 · Original-PDF
kommission Die Baubehörde kann für bedeutende Bauvorhaben die Ortsbildkommission gemäss Art. 7 Abs. 3 für die architektonische und gestalterische Beratung beiziehen. 5. Schlussbestimmungen
1Die Bau- und Zonenordnung wird mit Rechtskraft der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung und der kantonalen Genehmigung verbindlich. Der Gemeinderat publiziert das Datum der Inkraftsetzung gemäss § 6 PBG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.