Art. 61 · Gebühren und Auslagen2)
BZO Baureglement Gossau SG · S. 24 · Original-PDF
Für die Behandlung des Baugesuches und für die baupolizeilichen Leistungen wie Baukontrollen, Ausfertigung der nötigen Schriftstücke und für gesteigerten Gemeingebrauch an öffentlichen Strassen und Einspracheentscheide sind Gebühren zu entrichten. Der Stadtrat stellt im Rahmen der kantonalen Gebührenordnung den Tarif auf.
Die Barauslagen für Gutachten, Prüfberichte, Schnurgerüstangaben, Kontrollen werden dem Gesuchsteller weiterbelastet. Die Baukommission kann für solche Aufwendungen Kostenvorschüsse verlangen. 25 Abs. 3 gestrichen2
10. Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.