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Art. 60 · Haftpflicht
BZO Baureglement Gossau SG · S. 24 · Original-PDF
Der Stadtrat und seine Organe übernehmen durch den Erlass und Vollzug des Baureglements keinerlei Haftpflicht. Diese liegt ausschliesslich beim Eigentümer oder der Eigentümerin einer Baute, bzw. bei der Bauherrschaft, der Bauleitung oder der Unternehmung, jeder in seinem Zuständigkeitsbereich.
Die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes bleiben vorbehalten.
9. Vollzugsbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.