Art. 51 · Sicherheit, Hygiene, Lärmbekämpfung
BZO Baureglement Gossau SG · S. 21 · Original-PDF
Bei der Ausführung von Bauarbeiten sind alle zum Schutze der Angestellten, Anwohner und Strassenbenützer nötigen Vorkehrungen zu treffen.
Sprengungen dürfen nur mit den nötigen Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt werden.
Belästigungen durch Staub sind möglichst zu vermeiden.
Bei grösseren Baustellen ist eine einwandfreie WC-Anlage mit gewässerschutzkonformer Entsorgung zu erstellen.
Für Bauarbeiten müssen möglichst immissionsarme Maschinen und Arbeitsverfahren eingesetzt werden. Die Baukommission kann störende Maschinen und Arbeitsverfahren verbieten oder zeitlich beschränken. 22
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.