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Art. 20 · Ausbau des Untergeschosses b) bei Abgrabungen
BZO Baureglement Gossau SG · S. 10 · Original-PDF
2) Beträgt die mittlere Hangneigung weniger als 25 %, darf das Untergeschoss für die Erstellung von Aufenthaltsräumen freigelegt werden, wenn es nicht als zusätzliches Geschoss in Erscheinung tritt und keine Beeinträchtigung der Umgebung zu befürchten ist. Die Abgrabung darf nur auf 1/4 des Gebäudeumfanges, gemessen am Böschungsfuss, vorgenommen werden. Abs. 2 gestrichen2
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.