← BZO Gommiswald · Inhaltsverzeichnis

Art. 97 · Terrainveränderungen

BZO Baureglement der Gemeinde Gommiswald · S. 7 · Original-PDF

PBG

1Die maximal zulässigen Masse für Abgrabungen für Bauten sind in der Masstabelle der Regelbauweise festgelegt.

2Auffüllungen werden dem massgebenden Terrain angepasst. Böschungen mit einem steileren Neigungswinkel als 2:3 müssen gesichert werden.

3Böschungen und Stützkonstruktionen bis 0.50 m Höhe dürfen bis an die Grenze reichen. Bis zu einer Höhe von 1.80 m beträgt der Grenzabstand des Böschungsfusses bzw. der Stützkonstruktion mindestens 0.50 m, darüber zusätzlich die Mehrhöhe; höchstens aber den Grenzabstand der fraglichen Zonenart. Mit Zustimmung des Nachbarn kann die Böschung bzw. Stützkonstruktion bis an die Grenze gestellt werden.

4Stützkonstruktionen von über 1.80 m Höhe sind durch horizontale Abtreppungen, in jeweils einer Höhe von 1.80 m, zu staffeln. Die Breite der Abtreppungen beträgt mindestens 1.0 m. 16 Geändert durch I. Nachtrag vom 4. Februar 2025 17 Geändert durch I. Nachtrag vom 4. Februar 2025

7 Baureglement Gemeinde Gommiswald

Sicherheitsanforderungen Art. 97 PBG Terrainveränderungen

1Abgrabungen sind höchstens bis zum zulässigen Mass unter das massgebende Terrain erlaubt. Ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Zufahrten.

2Aufschüttungen werden dem massgebenden Terrain angepasst. Stützmauern und Böschungen weisen einen Abstand zur Grenze auf.

3Die politische Gemeinde legt im kommunalen Nutzungsplan die zulässigen Masse und den Grenzabstand von Stützmauern und Böschungen fest.

4Mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des benachbarten Grundstücks können Stützmauern und Böschungen bis an die Grenze gestellt werden. Abbildung 18: Terrainveränderungen  Baureglement: Art. 25 Terrainveränderungen und Stützkonstruktionen ERR Raumplaner AG Gemeinde Gommiswald Beilage zum Baureglement Seite 12

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.