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Art. 67
BZO Baureglement der Gemeinde Gommiswald · S. 6 · Original-PDF
PBG
1Die Baubehörde kann bei Wohnbauten sowie bei Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben die Bereitstellung von notwendigen Flächen für Entsorgungseinrichtungen auf privatem Grund verlangen. Diese müssen von der Strasse aus zugänglich sein. 3.2 Erstellen von Bauten und Anlagen
Regelbauweise
1Die zulässigen Masse und Abstände der Hauptbauten sind in der Regelbautabelle nach Anhang festgelegt.
Offene Bauweise
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.