Art. 54 · , 94 ff. VRP
BZO Baureglement der Gemeinde Gommiswald · S. 8 · Original-PDF
PBG, 94 ff. VRP VGV, GebT
a)Erlass von Sondernutzungsplänen und Strassenplänen;
b)Erlass baupolizeilicher Bewilligungen und Verfügungen;
c)Beratung, Baukontrollen, Schnurgerüstabnahme u.ä.;
d)Bewilligung von Sondernutzungen und gesteigertem Gemeingebrauch an öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen.
2Die Gebühren sind im Rahmen der kantonalen Gebührenordnung19 zu bemessen. Die zuständigen Behörden erlassen je den geltenden Tarif.
3Es können Kostenvorschüsse verlangt werden20. 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
1Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Amt für Raumentwicklung und Geoinformation in Rechtskraft. Der Gemeinderat bestimmt den Vollzugsbeginn.
2Die bei Vollzugsbeginn dieses Reglements hängigen Baugesuche unterliegen dem neuen Recht.
Aufhebung bisherigen Rechts
1Mit Inkrafttreten dieses Baureglements werden die folgenden Reglemente aufgehoben:
–Baureglement der politischen Gemeinde Ernetschwil vom 4. April 2006
–Baureglement der politischen Gemeinde Gommiswald vom 10. Juli 2011
–Baureglement der politischen Gemeinde Rieden vom 31. März 2011
2Die von der Baubehörde erlassenen und im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bezüglich Ausnützungsziffer nach Art. 62 und 63 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 werden durch dieses Baureglement gegenstandslos.
3Die Anmerkungen im Grundbuch werden auf Anmeldung der Baukommission innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements gelöscht.
Anhang: Tabelle der Regelbauweise 18
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.