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Art. 5 · Rückbau

BZO Glattfelden · S. 7 · Original-PDF

1Der Rückbau von ortsbaulich prägenden oder strukturbildenden Gebäuden wird nur bewilligt, sofern das Projekt für die Ersatzbaute rechtskräftig bewilligt und deren Realisierung gesichert ist.

2Der Rückbau von Gebäuden, die weder ortsbaulich prägend noch strukturbildend sind, wird bewilligt, sofern ein Neubauprojekt rechtskräftig bewilligt und dessen Realisierung gesichert ist oder wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt.

3Bei inventarisierten Gebäuden bedingen sowohl Rückbau als auch Ersatzbau die Entlassung aus dem Inventar.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.