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Art. 53 · Mobilfunkanlagen

BZO Glattfelden · S. 20 · Original-PDF

1Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der Quartierversorgung zu dienen. Darüber hinaus sind in den Gewerbezonen auch Anlagen für die überkommunale Gesamtversorgung zulässig.

2Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig:  1. Priorität: Gewerbezonen  2. Priorität: Wohnzonen mit Gewerbeanteil  3. Priorität: Wohnzonen, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind  4. Priorität: Zonen für öffentliche Bauten, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind

3Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, ist eine visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlage auch in den Kernzonen und den reinen Wohnzonen zulässig.

4Die Betreiber erbringen für visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen den Nachweis, dass in den Zonen mit der jeweils höheren Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.