Art. 49 · rainveränderungen
BZO Glattfelden · S. 18 · Original-PDF
1Bei Terrainveränderungen bleibt das ursprünglich gewachsene Terrain massgebend. Vorbehalten bleibt die Regelung gemäss § 5a) ABV.
2In den Bauzonen, ausser in der Kernzone und in den Gewerbezonen, darf das gewachsene Terrain um höchstens 1.00 m abgegraben bzw. aufgefüllt werden.
3Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen.
4In Hanglagen und Mulden sind Abweichungen zulässig, sofern eine verträgliche Umgebungsgestaltung gewährleistet ist. 13 Gemeinde Glattfelden
Bau- und Zonenordnung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.