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Art. 11 · Kehrfirste

BZO Glattfelden · S. 9 · Original-PDF

1Kehrfirste sind besonders gut zu gestalten und haben sich gut einzuordnen (vgl. Art. 45).

2Neue Kehrfirste sind an ortsbaulich prägenden und strukturbildenden Gebäuden nicht zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.