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Art. 11 · Kehrfirste
BZO Glattfelden · S. 9 · Original-PDF
1Kehrfirste sind besonders gut zu gestalten und haben sich gut einzuordnen (vgl. Art. 45).
2Neue Kehrfirste sind an ortsbaulich prägenden und strukturbildenden Gebäuden nicht zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.