Art. 18 · Ein- und Ausfahrten; Garagenvorplätze
BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 5 · Original-PDF
1Ein- und Ausfahrten sind übersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten und zu unterhalten. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss der kantonalen Strassengesetzgebung.
2Ausfahrten sind drei Meter vor dem strassen- bzw. grundstückseitigen Trottoirrand auf höchstens 3 % Gefälle zu reduzieren.
3Strassenanschlüsse sind beidseitig mit Einlenkern von mindestens 5 m Radius anzulegen.
4Bei jeder Garage ist ein Vorplatz vorzusehen und so zu gestalten, dass ein Fahrzeug vor oder bei der Garage abgestellt werden kann, ohne das Trottoir oder die Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Sofern die örtlichen Verhältnisse eine ausreichende Vorplatzerstellung verunmöglichen, kann die Baubewilligungsbehörde als Auflage die Montage von Türöffnungsautomaten verfügen. Bei gedeckten, strassenseitig offenen Unterstellplätzen muss kein Vorplatz vorhanden sein.
5In topografisch schwierigem Gelände wird das zulässige Längsgefälle von der Baubehörde aufgrund der örtlichen Verhältnisse festgelegt.
6Die kantonalen Richtlinien gehen Art. 18 Abs. 2 und 3 vor.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.