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Art. 29 · Antennenanlagen

BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 19 · Original-PDF

1Als Antennenanlagen gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk u.a. dienen.

2Unter Art. 29 Abs. 3 bis 7 fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allgemein zugänglichen Standorten optisch als solche wahrgenommen werden können.

3Antennen sind in erster Linie in den Gewerbezonen und anderen Zonen, die überwiegend der Arbeitsnutzung dienen, zu erstellen. Bestehende Standorte sind vorzuziehen. Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

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4Antennen in den übrigen Bauzonen sind nur zulässig, wenn kein Standort in einer Gewerbezone möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich und sinnvoll ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen. Vom Regierungsrat 5 In nicht genehmigt Wohnzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung

siehe Erwägungen RRB

6Die Vorschriften zum Baubewilligungsverfahren sowie die Vorschriften des Gesetzes über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) bleiben vorbehalten.

7In Schutzgebieten und bei Schutzobjekten sind Antennen nicht zulässig. Der Gemeinderat siehe Erwägungen RRB kann dem Bau einzelner Antennen zustimmen, wenn sie zur Wahrung der Kommunikationsfreiheit unabdingbar und in das Orts- und Landschaftsbild integriert sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.