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Art. 50 · Einzelobjekte (Brunnen / Bäume)

BZO Einwohnergemeinde Frenkendorf - Zonenvorschriften Siedlung, Zonenreglement Siedlung · S. 22 · Original-PDF

1 Geschützte Brunnen Die im Zonenplan bezeichneten Brunnen sind geschützt und an Ort und Stelle zu belassen. Ist eine Versetzung unumgänglich, so hat der Gemeinderat über einen geeigneten Ersatzstandort zu befinden. Zonenreglement Siedlung, Frenkendorf

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Kommentar 2 Erhaltenswerte Bäume Die im Zonenplan bezeichneten Bäume sind sachgemäss zu pflegen und dürfen ohne zwingenden Grund nicht entfernt werden. Wenn ein solcher Baum krankheitshalber gefällt werden muss, so ist an Ort und Stelle ein gleichwertiger bzw. ein einheimischer und standortgerechter Ersatzbaum zu pflanzen. Vor dem Fällen besteht eine Meldepflicht beim Gemeinderat. Dieser hat über die Ersatzbepflanzung zu befinden. § 50 RBG Mit diesem einfachen aber wirkungsvollen und attraktiven Planungsinstrument wird die Lücke zwischen der zonenmässigen Bebauung und der Überbauung nach Quartierplan geschlossen.

2In einem verbindlichen Gesamtplan werden die Situierung, kubische Erscheinung, Dachform, Material- und Farbwahl der Überbauung sowie die Umgebungsgestaltung, Parkierung und interne Erschliessung festgelegt. Dem Gemeinderat steht dabei ein Mitspracherecht zu.

3Der Gesamtplan ist mit allen Festlegungen vor der Baugesuchseingabe vom Gemeinderat zu beschliessen und verbindlich zu erklären. Diese Festlegungen der Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan werden somit integrierender Bestandteil der Baueingabe bzw. der nachfolgenden Baubewilligung.

4Die Mindestfläche für eine Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan beträgt 2'000 m2. Zonenreglement Siedlung, Frenkendorf

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Kommentar

5In Abweichung von den Nutzungsvorschriften in den Wohn-, Wohn-/Geschäftsund Zentrumszonen gemäss § 31 können die folgenden Parameter um maximal 10 % (relativ) erhöht werden:

–Bebauungsziffer;

–Nutzungsziffer;

–Fassadenhöhe für Hauptbauten;

–Gebäudehöhe für Hauptbauten;

–Fassadenlänge für Hauptbauten. Die Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan kann ausschliesslich in den Wohnund Wohn-/Geschäftszonen angewendet werden. 6 Wird die Nutzungserhöhung für eine Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan beansprucht bzw. gewährt:

–ist der Abzug von Mehrstärken von Gebäudeaussenwänden gemäss § 6 lit. d ZR von der überbauten Fläche bzw. der anrechenbaren Nutzfläche nicht mehr zulässig;

–werden keine weiteren Nutzungserhöhungen gestattet (keine Nutzungskumulierung). Dies gilt auch, wenn diese Nutzungserhöhung nicht voll ausgeschöpft bzw. nur teilweise gewährt wird. 7 Überbauungen nach einheitlichem Plan können auf Beschluss des Gemeinderates der kantonalen Fachkommission für Arealüberbauungen zur Beurteilung vorgelegt werden. Die Fachkommission für Arealüberbauung prüft die wohnhygienische, architektonische und städtebauliche sowie erschliessungsmässige Qualität von Quartierplanungen.

F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.