Art. 23 · Energieanlagen / Energienutzung
BZO Einwohnergemeinde Frenkendorf - Zonenvorschriften Siedlung, Zonenreglement Siedlung · S. 12 · Original-PDF
Sonnenkollektoren sind, ge- 1 Bauten und Anlagen zur Energienutzung bzw. –gewinnung wie Energiedächer, Sonnenkollektoren, freistehende Wärmepumpen u.a.m. sind zulässig. mäss § 94, Abs. 1 lit. e RBV, nur innerhalb von Quartierplänen und Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan sowie in Kernzonen und an Bauten, welche unter Schutz stehen, bewilligungspflichtig. 2 Aufgestellte Sonnenkollektoren auf Flachdächern und Pultdächern dürfen die Gebäudehöhe gem. § 31 ZR um die allseitig geltende Profillinie überragen. Die Profillinie ist wie folgt definiert:
–Höhe ab der fertigen Dachkonstruktion max. 1.2 m und 45 ° ab Schnittpunkt Fassade mit fertiger Dachkonstruktion
–Abstand zur Gebäudefassade: min. 0.5 m
Prinzipskizze im Anhang Zonenreglement Siedlung, Frenkendorf
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Kommentar 3 Bei einer energieeffizienten Bauweise kann die Bebauungs- und Nutzungsziffer in den Wohn- und Wohn-/Geschäftszonen erhöht werden: In den übrigen Zonen kann keine Nutzungserhöhung beansprucht werden.
–bei Umbauten: max. 5 % (relativ) im MINERGIE-Standard oder gleichwertiger Standard
–bei Neu- und Umbauten: max. 15 % (relativ) im MINERGIE-P-Standard oder gleichwertiger Standard Bei Neubauten muss mindestens der MINERGIE-P-Standard eingehalten werden. Bei Neubauten, welche nur den MINERGIE-Standard erfüllen, wird kein Nutzungsbonus gewährt. 4 Der Qualitätsstandard ist mit den Baugesuchsunterlagen im nötigen Detaillierungsgrad nachzuweisen. Der Gemeinderat beantragt, in Beachtung der Einhaltung der Anforderungen der jeweiligen Standards, eine Nutzungserhöhung gemäss Abs. 3 bei der Baubewilligungsbehörde. 5 Wird die Nutzungserhöhung für eine energieeffiziente Bauweise beansprucht bzw. gewährt:
–ist der Abzug von Mehrstärken von Gebäudeaussenwänden gemäss § 6 lit. d ZR von der überbauten Fläche bzw. der anrechenbaren Nutzfläche nicht mehr zulässig;
–werden keine weiteren Nutzungserhöhungen gestattet (keine Nutzungskumulierung);
–ist die Umsetzung des Energie-Standards durch die Bauherrschaft vor, während und nach dem Bau fachtechnisch nachzuweisen. Dies gilt auch, wenn diese Nutzungserhöhung nicht voll ausgeschöpft bzw. nur teilweise gewährt wird. § 23 RBG
2Im Zonenplan Siedlung sind spezielle Gebiete festgelegt, in welchen folgende Nutzungsarten auch im Rahmen von Quartierplänen nicht zugelassen sind:
a)reine güterverkehrsintensive Betriebe der Güterverteilung, der Lagerung Für bestehende Betriebe gilt die Besitzstandsgarantie gemäss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.