Art. 4 · Gemeinderat
BZO Flüelen · S. 4
1Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben, die ihm das PBG und die BZO ausdrücklich übertragen.
2Er ist für die Gemeindeplanung verantwortlich.
3Er übt die Aufsicht über die Baukommission aus und ist Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen der Baukommission, sofern die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege7 nichts anderes bestimmt.
4Der Gemeinderat regelt das Sekretariat und das Rechnungswesen der Baukommission. Artikel 4 Baulinien
1Die Art der vorgesehenen Baulinien ergibt sich aus der entsprechenden Bezeichnung im Kernzonenplan.
2Ist eine Baufluchtlinie vorgeschrieben, sind kleinere Rücksprünge für Hauseingänge zulässig.
3Das Verfahren nach Artikel 49 PBG bleibt vorbehalten. 41
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.