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Art. 50 · Baukontrolle
BZO Baureglement Flawil · S. 27 · Original-PDF
1Der Bauverwaltung sind zum Zwecke der Baukontrolle vor bzw. während der Bauzeit die in der Baubewilligung aufgeführten Baustadien Baukontrolle unauf gefordert anzuzeigen.
2Die Baukontrolle durch die Baukommission oder die von ihr beauftragten Organe hat innert zwei Tagen nach eingegangener Anzeige zu erfolgen. Beanstandungen sind dem Bauherrn bzw. der verantwortlichen Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung der gerügten Mängel ist zum Zwecke der Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen. 27
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.