Art. 37
BZO Baureglement Flawil · S. 21 · Original-PDF
1Äussere Einrichtungen gegenüber der Strasse wie Fensterläden, äussere Ladentüren, Reklameanlagen, Markisen und Storen düden weder in geschlossenem oder offenem Zustand noch beim Öffnen oder Schliessen in das Lichtraumprofil von Strassen und Wegen ragen.
2Für die lnanspruchnahme des öffentlichen Strassenraumes oder des darüber befindlichen Luftraumes durch Firmenschilder, Schaukästen, Treppenstufen, Storen, Ablaufrohre usw. ist eine besondere Konzession der Baukommission erforderlich. Bewegliche und feste Einrichtungen gegenüber der Strasse 21
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.