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Art. 18 · Grundmasse, Nutzweise

BZO Fischenthal · S. 9 · Original-PDF

1In der Erholungszone gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften.

2In der Erholungszone Boden sind Bauten und Anlagen bis zu einer Gebäudehöhe von 7,5 m zulässig, soweit sie dem Zonenzweck (Schwimmbad, Parkierung) entsprechen.

3In den Erholungszonen Altschwändi und Aurüti dürfen die bestehenden Bauten und Anlagen umgebaut und angemessen erweitert werden, soweit sie dem Zonenzweck (Skilift- und Beschneiungsanlagen, Restaurantgebäude, Parkierung) entsprechen. Sie haben sich gut ins Landschaftsbild einzuordnen.

4In der Erholungszone Sennweid/Leeberg ist die Erstellung einer Skisprung-Trainingsschanze mit zugehörigen Bauten (Mannschaftscontainer, Sprungrichtergebäude usw.), Anlagen (Trainerpodest, Skilift, einzelne Parkplätze, Beleuchtung usw.) und Terrainveränderungen sowie eines BiathlonScheibenstandes gestattet. Sie haben sich gut ins Landschaftsbild einzuordnen. Die in Erscheinung tretenden Materialien und Farben sowie die Terraingestaltung sind möglichst zurückhaltend und der Umgebung angepasst zu wählen.

III. Weitere Bestimmungen

Aussenantennen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.