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Art. 6c · Vorspringende Gebäudeteile, Darstellung Planpartner AG

BZO Fällanden · S. 25 · Original-PDF

ABV

Vorspringende Gebäudeteile, Darstellung Planpartner AG

Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 2 m über die Fassadenflucht hinaus und dürfen, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, die Hälfte des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten. Bezüglich der Breite werden mehrere vorspringende Gebäudeteile zusammengezählt, wenn sie auf unterschiedlichen Stockwerken versetzt angeordnet sind.

Als vorspringende Gebäudeteile gelten Balkone, Erker, aber auch Treppenhäuser oder Windfänge. 14044_05A_20231129_BZO.docx Planpartner AG, Zürich Bau- und Zonenordnung vom 5. Oktober 1994 25 Teilrevision vom 28. November 2007, 25. November 2015, 30. November 2022, 29. November 2023 Projizierte Fassadenlinie

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.