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Art. 278 · Grenzabstand

BZO Fällanden · S. 26 · Original-PDF

PBG Grenzabstand Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung bzw. des Geländers gemessen. Die Gestaltung dieser Brüstung oder Materialisierung dieser Brüstung hat keinen Einfluss auf die Messweise. Es sei denn, die Brüstung oder das Geländer ist um mindestens 1 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt.

Giebelseitige Fassadenhöhe § 278 PBG Auch auf der Giebelseite ist eine Fassadenhöhe einzuhalten. Sie ist dort ebenfalls am Schnittpunkt der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion (First) zu messen.

Die giebelseitige Fassadenhöhe gilt nicht für Attikageschosse. Gemäss § 280 Abs. 2 PBG erhöht sich bei Attikageschossen die Fassadenhöhe an den fassadenbündigen Seiten um 3.3 m. 14044_05A_20231129_BZO.docx Planpartner AG, Zürich Bau- und Zonenordnung vom 5. Oktober 1994 26 Teilrevision vom 28. November 2007, 25. November 2015, 30. November 2022, 29. November 2023 anrechenbare Grundstücksfläche

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.