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Art. 4.9 · Fassadenhöhe

BZO Nachgeführtes Reglement — Zonenreglement Siedlung, Gemeinde Ettingen · S. 10 · Original-PDF

4.9 Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe wird gemessen ab Oberkante der rohen Sockelgeschossdecke bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Tragkonstruktion exkl. der Dachhaut. Satteldächer mit einem in der Höhe versetzten First unterliegen hinsichtlich der Messweise der Gebäude- und Fassadenhöhe den gleichen Bestimmungen wie normale Satteldächer. Der First darf maximal um 1.5 m versetzt werden. Werden die Sockelgeschosshöhen gemäss Ziffer 6 und 11 nicht ausgeschöpft, so kann bei unveränderter Vollgeschosszahl und Gesamthöhe (Sockelgeschoss- und Fassadenhöhe) die Fassadenhöhe um das Mass der Unterschreitung vergrössert werden. Die Vergrösserung der Fassadenhöhe darf dabei maximal 0.5 m betragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.