Art. 4.1 · Bebauungsziffer
BZO Nachgeführtes Reglement — Zonenreglement Siedlung, Gemeinde Ettingen · S. 8 · Original-PDF
4.1 Bebauungsziffer § 47 Abs. 1 RBV Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wie viel von der massgebenden Parzellenfläche überbaut werden darf. Für die Berechnung gilt der äussere Umriss der Bauten über dem gewachsenen Terrain. Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet:
–Dachvorsprünge und Vordächer bis zu 1.0 m Ausladung
–Traditionelle Vordachelemente bei bestehenden Ökonomiebauten und Rekonstruktionen solcher Vordächer, auch wenn sie eine grössere Ausladung als 1.0 m aufweisen (gilt auch bei zu Wohn- oder Geschäftsraum etc. umgebauten Objekten)
–aussenliegende Keller- und Eingangstreppen, Stützmauern, äussere Lichtschächte und dergleichen
–Pergolen, ungedeckte Gartensitzplätze
–Nutzungsfreie Bauten und Bauteile gemäss Ziffer 4.3.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.