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Art. 25 · Parkierung für Fahrzeuge

BZO Baureglement Eschlikon · S. 12 · Original-PDF

1Bei Wohnbauten sind Parkfelder in angemessener Zahl zu erstellen:

a)Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohneinheit. Pro Einliegerwohnung ist zusätzlich ein Parkfeld zu erstellen.

b)Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1 Parkfeld pro Wohnung unter 3 Zimmern und 1.5 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmer, wovon die Hälfte in Garagen oder Unterständen angeordnet sein müssen. Pro 4 Wohneinheiten ist an gut zugänglicher Lage zusätzlich ein Parkfeld als Besucherparkplatz zu erstellen und zu bezeichnen. § 18, 88 PBG VSS-Norm

28.09.2017 Baureglement Eschlikon Seite 13

2Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. SN 640 281

3Bei nachgewiesener Mehrfachnutzung von Abstellplätzen oder bei besonders guter Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel kann die Bewilligungsbehörde die Pflichtzahl angemessen reduzieren.

4Im Interesse des Ortsbildes kann die Erstellung unterirdischer Abstellplätze verlangt sowie die Zahl der realisierbaren Plätze beschränkt oder deren Erstellung gänzlich untersagt werden. § 25 PBV Bei der Ermittlung der Gebäudelänge und der Gebäudebreite sind Anbauten nicht zu berücksichtigen. 4.2. Gebäudebreite Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 28.09.2017 Anhang zum Baureglement Eschlikon Anhang 8 5. Höhenmasse 5.1. Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

§ 26 Abs. 1/6 PBV

1Die Gemeinde legt die Höhe der Bauten in Metern oder nach der Zahl der Vollgeschosse fest.

6Bei Bauten, die den Minergie- oder den Minergie-P-Baustandard erfüllen, wird bei der Berechnung der Gesamt- oder Fassadenhöhe die Isolation bei der Dachkonstruktion bis zu einer Stärke von maximal 20 cm nicht mitgezählt. 5.2. Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

Art. 5, Fussnoten BauR 3) a. Die Fassadenhöhe wird auf der Traufseite (Schrägdächer und Pultdächer) bzw. an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen.

b.Die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe darf die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassadenhöhe FH und Gesamthöhe GH nicht überschreiten.

c.Bei Hanglagen ab 5 % Neigung ist der First von Pultdächern bergseitig und der Rücksprung des Attikageschosses talseitig anzuordnen. 4) Hangzuschlag: vgl. Art. 24 BauR 5) In den Zonen AG1 und AG2 sind über der Fassadenhöhe keine Dach- und Attikageschosse zulässig.

Hinweis: Bei Flachdächern gilt die Fassadenhöhe inklusive Brüstung oder Geländer. Es ist ein Attikageschoss zulässig. 28.09.2017 Anhang zum Baureglement Eschlikon Anhang 9

Skizze zu Art. 5, Fussnote 3b 28.09.2017 Anhang zum Baureglement Eschlikon Anhang 10

Skizze zu Art. 5, Fussnote 3c Anordnung von Attikageschoss und First Pultdach 28.09.2017 Anhang zum Baureglement Eschlikon Anhang 11 5.3. Zuschlag der Fassadenhöhe an Hanglagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.