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Art. 24 · Bauen an Hanglagen

BZO Baureglement Eschlikon · S. 12 · Original-PDF

1In geneigtem Gelände darf die Fassadenhöhe auf der Talseite um maximal 1.00 m erhöht werden.

2Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 15 % zwischen der Tal- und Bergfassade gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks. Art. 24 BauR, Bauen an Hanglagen

1In geneigtem Gelände darf die Fassadenhöhe auf der Talseite um maximal 1.00 m erhöht werden.

2Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 15 % zwischen der Tal- und Bergfassade gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks. Hangzuschlag max. 1.00 m bei Geländeneigung > 15 %. Schwerpunkt des flächenkleinsten Vierecks 28.09.2017 Anhang zum Baureglement Eschlikon Anhang 12 5.4. Lichte Höhe Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

§ 26 Abs. 4/5 PBV

4PBV Die lichte Höhe darf 2.40 m nicht unterschreiten.

5Bei Decken, die der Dachneigung folgen sowie bei Umbauten können Ausnahmen von Absatz 4 zugelassen werden, sofern die Vorschriften nach § 42 eingehalten sind. 6. Geschosse 6.1. Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.