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Art. 73 · Baulinien

BZO Erstfeld · S. 27

rainveränderungen, Mauern, Einfriedungen und Bepflanzungen

1Abgrabungen und Aufschüttungen sind auf das absolut notwendige Mass zu beschränken. Sie sind nur zulässig, wenn sie nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen verletzen.

2Für Garageneinfahrten sind Abgrabungen zulässig, wenn dadurch keine wesentlich nachteilige architektonische Wirkung entsteht und wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie ein späterer Strassenausbau nicht beeinträchtigt werden.

3Mauern, Palisaden und andere geschlossene Einfriedungen, die, gemessen ab dem massgebenden Terrain, eine Höhe von 1.5 m übersteigen, sind um das Doppelte der Mehrhöhe von der Grenze zurückzusetzen, sofern der benachbarte Grundstückeigentümer einer näheren Bauweise nicht schriftlich zustimmt.

4Die Bestimmung über den privatrechtlichen Grenzmeter bleibt in jedem Fall vorbehalten.

5Mauern sind nach Möglichkeit zu begrünen. Einfriedungen sind möglichst unauffällig zu gestalten.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.