← BZO Erlenbach · Inhaltsverzeichnis

Art. 6 · Umbau und Ersatz von Gebäuden besonderer Bedeutung

BZO Erlenbach · S. 7 · Original-PDF

1Die im Ergänzungsplan schwarz umrandeten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderer Bedeutung und dürfen nur unter Beibehaltung von Standort, Stellung, Form, Volumen und Erscheinungsbild umgebaut oder ersetzt werden. Gemäss § 50 PBG dienen Kernzonen zur Erhaltung der Eigenart und Struktur bestehender Dorfkerne. Die Bestimmungen von Art. 6 BZO bezwecken insbesondere die Erhaltung bzw. den Wiederaufbau von Bauten, welche für das Ortsbild wichtig sind, aber allenfalls gegen die Vorschriften der Regelbauweise sowie auch gegen die Stockwerkzahl nach Art. 5 BZO verstossen. Die besondere Bezeichnung bedeutet hingegen keine Unterschutzstellung! Diese hat durch Schutzverfügung des Gemeinderates zu erfolgen (§ 205 PBG). Umbau und Ersatz von Gebäuden besonderer Bedeutung 2Geringfügige Abweichungen können bewilligt werden, wenn diese im Interesse des Ortsbildes, der Verkehrssicherheit, der Wohnhygiene oder der Nutzungsänderung liegen. Weitergehende Abweichungen sind nur im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BZO erlaubt.

zu Art. 7

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.