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Art. 31 · Abstand eingeschossiger Gebäudeteile in Wohnzonen

BZO Erlenbach · S. 16 · Original-PDF

Für Gebäudeteile, welche lediglich ein Vollgeschoss von max. Abstand eingeschossiger Gebäudeteile in Wohnzonen 4.5 m Gebäudehöhe aufweisen und deren Grundfläche 50 m2 nicht übersteigt, darf der Grenzabstand in Wohnzonen um 1.50 m, höchstens jedoch bis zum kantonalrechtlichen Mindestabstand von 3.50 m verringert werden. Sie dürfen zudem kein Dachgeschoss enthalten, und die Dachneigung darf 35° a. T. nicht übersteigen.

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31 WEGLEITUNG UND BEGRÜNDUNG

BAU- UND ZONENORDNUNG zu Art. 32

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.