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Art. 21 · Grenzabstand gegenüber Nachbarzonen

BZO Erlenbach · S. 12 · Original-PDF

–Grenzabstand § 260 - 274 PBG

Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, sind Grenzabstand gegenüber Nachbarzonen die Grenzabstände jener Zone einzuhalten, einschliesslich allfälliger Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschläge.

zu Art. 22

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.