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Art. 61 · Strafbestimmungen gemäss PBG

BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 50 · Original-PDF

1Es gelten die Strafbestimmungen gemäss § 213 PBG.

2Bezüglich der Vorschriften über den Natur- und Landschaftsschutz gelten folgende Strafbestimmungen: Strafbestimmungen gemäss PBG Strafbestimmungen über den Natur- und Landschaftsschutz - Vorsätzlich oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Art. 27 Abs. 4, Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 4, 5 und 6 und Art. 31 Abs. 3 und 4 dieses Bau- und Zonenreglements werden mit Busse bis 20’000 Franken bestraft. - In besonders schweren Fällen und bei Rückfall kann auf Haft oder auf Busse bis 40’000 Franken erkannt werden. Beide Strafen können miteinander verbunden werden. - Ist mit der Übertretung ein finanzieller Vorteil verbunden, soll dies als Strafverschärfungsgrund berücksichtigt werden. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, muss die Höhe der Busse mindestens dem erzielten Vorteil gleichkommen. - Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

Teil H Schlussbestimmungen Hinweis auf PBG § 215-221 Änderung bisherigen Rechts § 222-223 Aufhebung bisherigen Rechts § 224-227 Übergangsbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.