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Art. 50 · Spiel- und Ruheflächen
BZO Embrach · S. 19 · Original-PDF
1Die Spiel- und Ruheflächen müssen für Gebäude bzw. Überbauungen ab fünf Wohnungen mindestens 15 % der Grundstücksfläche betragen. Sie sind an besonnter Lage und möglichst abseits vom Verkehr anzulegen.
2Die Spiel- und Ruheflächen sind dauernd ihrem Zweck zu erhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.