Art. 47 · Ergänzende Bestimmungen zu den Abstandsregelungen
BZO Embrach · S. 18 · Original-PDF
1Der grosse Grundabstand gilt grundsätzlich für die am meisten besonnte, in der Regel längere Hauptwohnseite. Im Zweifelsfall bestimmt die Baubehörde die massgebende Gebäudeseite. Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten.
2Der kleine Grundabstand ist bei einer Fassadenlänge von mehr als 12.00 m Länge um ein Fünftel der Mehrlänge zu erhöhen, jedoch höchstens um 5.00 m. Für die Gebäudeseite, welche gegenüber dem grossen Grundabstand (Abs. 1) liegt, ist kein Mehrlängenzuschlag zu beachten.
3Der grosse Grundabstand ist bei Fassaden von mehr als 20.00 m Länge um ein Fünftel der Mehrlänge zu erhöhen, jedoch höchstens um 7.00 m.
4Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlänge werden die Fassadenlängen von Hauptgebäuden, deren Gebäudeabstand 7.00 m unterschreitet, zusammengerechnet
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