Art. 74 · Spiel- und Ruheflächen
BZO Elsau · S. 26 · Original-PDF
1Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit sechs oder mehr Wohnungen sind Kinderspiel- und Ruheflächen vorzusehen.
2Sie sollen mindestens 20 % der anrechenbaren Geschossflächen umfassen.
3Sie sind an besonnter Lage und möglichst abseits vom Verkehr anzulegen.
1Gemäss Verfügung Nr. KS-0162/25 der Baudirektion Zürich vom 08. September 2025 zur Gesamtrevision kommunale Nutzungsplanung – teilweise Nichtgenehmigung, Dispositiv II werden die Best-immungen zu Art. 72 Abs. 6 und 7 BZO (Abstellplätze Motorfahrzeuge) und Art.
73Abs. 3 BZO (Veloabstellplätze) nicht genehmigt. Durch die Nichtgenehmigung entsteht, mit Ausnahme des Art. 72 Abs. 1 – 5 BZO, im übrigen Teil keine Regelungslücke, weshalb diese genehmigt werden kann. Die Nichtgenehmigung von Art. 72 Abs. 6 und 7 BZO und Art. 73 Abs. 3 BZO bedarf einer zwingenden Nachfolgeregelung. Bis zur Nachfolgeregelung werden die betroffenen Absätze aufgehoben. Bau- und Zonenordnung Elsau vom 28. November 2025 Seite 22 5.4 Gefährdung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.