← BZO Elsau · Inhaltsverzeichnis

Art. 7 · Umbau und Ersatzbau

BZO Elsau · S. 7 · Original-PDF

1Historische Bauten, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind, dürfen nur innerhalb des bisherigen Gebäudeprofils umgebaut oder ersetzt werden. Die historisch wertvolle Bausubstanz ist möglichst zu erhalten. Ersatzbauten haben in der Fassadengliederung dem abzubrechenden Altbau zu entsprechen. 2Historisch nicht wertvolle Bauten, die das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen, dürfen innerhalb des bisherigen Gebäudeprofils umgebaut oder ersetzt werden. 3Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn diese im Interesse des Ortsbildschutzes, der Verkehrssicherheit oder der Hygiene liegen, sowie für die geänderte Nutzweise des Gebäudes erforderlich sind. 4Bei Um- und Ersatzbauten im obigen Sinne fallen Bestimmungen über zulässige Ausnützungsziffer, Geschosszahl, max. Gebäudelänge und Abstände ausser Betracht. 5Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen.

Bau- und Zonenordnung Elsau vom 28. November 2025 Seite 3

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.