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Art. 3 · Zweck

BZO Elgg · S. 5 · Original-PDF

1Die Kernzonenvorschriften bezwecken die Erhaltung und schonende Erneuerung der Bausubstanz unter Berücksichtigung der Aussenräume sowie die gute Einordnung von Neubauten in die gewachsene Siedlungsstruktur.

2Die Kernzonen I, II und III bezwecken im Speziellen:

a)Den Schutz des Ortsbildes von nationaler- (ISOS) und überkommunaler Bedeutung (KOBI).

b)Die Erhaltung einer deutlichen Trennung zwischen dem alten Städtchen und den umgebenden alten und neuen Bauten und Baugruppen,

c)Eine sinnvolle Erweiterung der bestehenden Überbauung durch gestalterisch gut eingefügte Neubauten.

3Die Kernzonen IV und V bezwecken eine angepasste Weiterentwicklung des Baubestandes der Weiler- und Aussenwachten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.