Art. 58 · Art. 59 4
BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 22 · Original-PDF
5Eingefügt am 28. November 2021; in Kraft seit 1.Juni 2024. 23
5Eingefügt am 28. November 2021; in Kraft seit 1. Juni 2024. 23 3. Baukontroiie 1 Die erwähnten Baustadien sind durch den Bauherrn oder durch die Bauleitung der Baubewilligungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 3— Baukontr0lle 1 Die erwähnten Baustadien sind durch den Bauherrn oder durch die Bauleitung der Baubewilligungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.
2Die Kontrollpersonen der Baubehörde haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und sind berechtigt, in die Ausführungspläne Einsicht zu nehmen.
3Die steueramtlichen Schätzungen über Grundstücke dürfen für die Führung von Wohnungs- und Einwohner-Registern und für baupolizeiliche Aufgaben verwendet werden. 3 Die steueramtlichen Schätzungen über Grundstücke dürfen für die Führung von Wohnungs— und Einwohner—Registern und für baupolizeiliche Aufgaben verwendet werden. 2 Die Kontrollpersonen der Baubehörde haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und sind berechtigt, in die Ausführungspläne Einsicht zu nehmen.
2Die Bewilligungsbehörde behandelt nur vollständig vorliegende Projekte, die der Wegleitung entsprechen. Unvollständige und mangelhafte Projekte weist sie innert 7 Tagen ohne materielle Behandlung zur Komplettierung an den Gesuchsteller zurück. 2 Die Bewilligungsbehörde behandelt nur vollständig vorliegende Projekte, die der Weg— leitung entsprechen. Unvollständige und mangelhafte Projekte weist sie innert 7 Tagen ohne materielle Behandlung zur Komplettierung an den Gesuchsteller zurück.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.