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Art. 13 · Tourismus- und Freizeitzone TF

BZO Baureglement Egnach · S. 10 · Original-PDF

1Tourismus- und Freizeitzonen umfassen Gebiete, die Erholungs- und Sportzwecken dienen.

2Zulässig sind Hotels, bewirtschaftete Parahotellerie- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Freizeit- und Parkanlagen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.