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Art. 78 · Gestaltungsplanpflicht
BZO Eglisau · S. 24 · Original-PDF
In dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet gilt eine Gestaltungsplanpflicht gemäss § 48 Abs. 3 PBG. Es gelten erhöhte qualitative Anforderungen wie für Arealüberbauungen gemäss § 71 PBG. Insbesondere ist eine besonders gute Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung zu gewährleisten, die der Torfunktion des Gebietes und dem Übergang zur Kernzone mit dem Ortsbild von nationaler Bedeutung Rechnung trägt. Es sind geeignete Massnahmen zum Lärmschutz zu ergreifen. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.