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Art. 49 · Nutzweise

BZO Eglisau · S. 18 · Original-PDF

1In der Industriezone sind höchstens mässig störende Industrie- und Gewerbebetriebe mit und ohne Schichtbetrieb sowie Dienstleistungsbetriebe gestattet.

2Grosshandelsbetriebe und Verkaufsgeschäfte für den mittel- bis langfristigen Bedarf (wie Möbel, Maschinen oder Automobile) sind zulässig, sofern sie keinen übermässigen Verkehr erzeugen.

3Betriebe, die übermässigen Verkehr erzeugen, Detailhandelsbetriebe, Logistik- und Transportunternehmen sind nicht zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.