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Art. 49 · Nutzweise
BZO Eglisau · S. 18 · Original-PDF
1In der Industriezone sind höchstens mässig störende Industrie- und Gewerbebetriebe mit und ohne Schichtbetrieb sowie Dienstleistungsbetriebe gestattet.
2Grosshandelsbetriebe und Verkaufsgeschäfte für den mittel- bis langfristigen Bedarf (wie Möbel, Maschinen oder Automobile) sind zulässig, sofern sie keinen übermässigen Verkehr erzeugen.
3Betriebe, die übermässigen Verkehr erzeugen, Detailhandelsbetriebe, Logistik- und Transportunternehmen sind nicht zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.