Art. 46 · Nutzweise
BZO Eglisau · S. 17 · Original-PDF
1In der Gewerbezone sind höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Sport- und Freizeitanlagen, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe zulässig.
2Für Verkaufsgeschäfte des täglichen Bedarfs sind einschliesslich der bestehenden folgende Gesamtkontingente für Verkaufsflächen zulässig: – in der Gewerbezone 1 (Bauelenzelg) maximal 2‘200 m2 Verkaufsfläche4; – in der Gewerbezone 2 (Bauelenhau) maximal 1'800 m2 Verkaufsfläche; – in der Gewerbezone 3 (Ifang) maximal 1‘900 m2 Verkaufsfläche;
3Pro 22 m2 der gemäss Abs. 2 zulässigen Verkaufsfläche ist maximal 1 oberirdischer Parkplatz zulässig.
4Grosshandelsbetriebe und Verkaufsgeschäfte für den mittel- bis langfristigen Bedarf (wie Möbel, Maschinen oder Automobile) sind zulässig, sofern sie keinen übermässigen Verkehr erzeugen.
5Betriebe, die übermässigen Verkehr erzeugen, sowie Logistik- und Transportunternehmen sind nicht zulässig.
6In dem besonders gekennzeichneten Gebiet sind mindestens drei Viertel der realisierten Baumasse für Hauptgebäude dauernd gewerblich zu nutzen. In jedem Fall besteht ein Anspruch auf eine Wohneinheit von max. 450 m³.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.