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Art. 28 · Dachaufbauten

BZO Eglisau · S. 12 · Original-PDF

1Dachaufbauten als Giebellukarnen oder Schleppgauben sind nur im ersten Dachgeschoss gestattet, falls sie sich in Form, Material und Farbe gut in die Dachfläche einfügen. Bei sehr hohen Dächern sind Schleppdachgauben auch im zweiten Dachgeschoss zulässig.

2Ihre Breite darf insgesamt nicht mehr als ein Viertel der betreffenden Fassadenlänge betragen und sie müssen seitlich geschlossen sein.

3Die Frontfläche einer Giebellukarne darf maximal 2.50 m² gross sein.

4Die Fronthöhe von Schleppgauben darf maximal 1.00 m betragen.

5Der traufseitige Dachvorsprung des Hauptdaches darf nicht durch Dachaufbauten unterbrochen werden.

6Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften für Dachaufbauten dürfen nur bewilligt werden, wenn durch die architektonische Gestaltung eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt wird. Bau- und Zonenordnung Gemeinde Eglisau

| 8 A4. Besondere Bestimmungen für die Kernzone C § 28 ABV bestimmt.

2Vorbehalten bleiben die Bedingungen gemäss § 270 Abs. 3 PBG.

3Reduziert sich der Gebäudeabstand zwischen zwei Besonderen Gebäuden oder zwischen Besonderen Gebäuden und Hauptgebäuden auf weniger als 2.00 m, so werden die benachbarten Gebäude zur Ermittlung der Gesamtlänge zusammengerechnet. Sind die Besonderen Gebäude offen ausgebildet, wobei die Durchsicht gewährleistet ist, oder beträgt deren grösste Höhe nicht mehr als 2.00 m, so kommt diese Regelung nicht zur Anwendung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.