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Art. 14 · Reklameanlagen
BZO Eglisau · S. 9 · Original-PDF
1Reklameanlagen sind unaufdringlich zu gestalten. Sie haben sich in Grösse, Form und Farbgebung gut ins Strassen- oder Platzbild einzuordnen (siehe auch Art. 73).
2Fremdreklamen sind nicht zulässig, Leuchtreklamen in der Regel nicht. Bau- und Zonenordnung Gemeinde Eglisau
| 5 A2. Besondere Bestimmungen für die Kernzone A (Städtli)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.