Art. 16bis · Grundmasse
BZO Egg · S. 12 · Original-PDF
Es gelten folgende Grundmasse: Ausnützungsziffer max. 100 %
–davon für Wohnen max. 70 % Vollgeschosse max. 3 Dachgeschosse oder Attikageschosse bei erreichter Vollgeschosszahl max. 1 Gebäudelänge
max. 45.0 m Fassadenhöhe:
–Grundmass traufseitig
–giebelseitig für Schrägdächer
–für fassadenbündige Seiten bei Attikageschossen
–Zuschlag für Flachdachbauten mit einer Brüstung, die
max. 9.5 m max. 15.5 m max. 12.8 m
+ 1.0 m nicht gemäss § 278 Abs. 2 PBG zurückversetzt ist Grundabstände:
–kleiner Grundabstand
–grosser Grundabstand
min. 5.0 m min. 10.0 m Gebäudebreite:
–im Erdgeschoss
–in den Obergeschossen
max. 24 m max. 14 m
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.