Art. 31 · Terraingestaltung, Abgrabungen, Auffüllungen
BZO Baureglement 2007 · S. 12 · Original-PDF
rainabgrabungen und -auffüllungen von mehr als 1.0 m Höhendifferenz (Total der Abgrabung und Auffüllung) oder 100.0 m
2Fläche gelten als eingreifende Veränderungen und sind baubewilligungspflichtig. Abgrabungen und Auffüllungen dürfen nicht verunstaltend wirken und haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen. Abgrabungen und Auffüllungen haben einen Abstand von 50 cm gegenüber Nachbargrenzen einzuhalten. Sofern sie grenzüberschreitend ausgeführt werden oder die baupolizeiliche Sicherheit anderweitig gewährleistet ist, kann ein geringerer Abstand bewilligt werden. Konstruktion und Gestaltung der Bauten, Hygienevorschriften
Mindestmasse Art. 31 Terraingestaltung möglich am Hang in der Ebene X I I '---Gewachsener Boden mind. 0.5 1.1.1.1 unzulässig X I '---Gewachsener Boden
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.